Verluste aus Wertpapiergeschäften 2009 - Antragsfrist bis zum 15.12.2009

Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden nach § 43a Abs. 1 EStG grundsätzlich auf der Ebene der jeweiligen Bank noch während des Kalenderjahres durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen. Verbleibt am Jahresende ein Verlust, trägt die Bank diesen ins Folgejahr vor und verrechnet ihn künftig mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hat ein Steuerpflichtiger Kapitalanlagen bei mehreren Banken, so führt jede Bank diese Verrechnung bzw. den Verlustvortrag für die bei ihr erzielten Einkünfte für sich durch. Dadurch kann es geschehen, dass bei einer Bank positive Einkünfte der Abgeltungsbesteuerung unterworfen werden, während eine andere Bank Verluste in Folgejahre vorträgt.

Dieses Ergebnis ist vermeidbar, wenn der Steuerpflichtige bei der "Verlustbank" bis zum

15. Dezember 2009

eine Steuerbescheinigung, die sog. Verlustbescheinigung, unwiderruflich beantragt. Bei späterer Antragstellung ist die Bank zwar noch berechtigt, aber nicht mehr verpflichtet, diese Bescheinigung zu erteilen.

Mittels dieser Bescheinigung können die dort erzielten Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit positiven Einkünften bei anderen Banken verrechnet werden und zur Erstattung von diesen einbehaltener Kapitalertragsteuern führen.

Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz zwischen verschiedenen Verlustarten unterscheidet:

Die eine Gruppe betrifft Verluste aus Wertpapiergeschäften ohne Aktien und z. B. aus negativen Stückzinsen. Diese können mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

Die andere Gruppe betrifft Verluste aus Aktiengeschäften, die ausschließlich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften ausgeglichen werden dürfen.

Weiter ist zu beachten, dass die Bank, die Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bescheinigt hat, diese im Folgejahr nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnen kann. Die bescheinigten Verluste können also immer nur im Verfahren der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung ist folglich nur dann sinnvoll, wenn im laufenden Jahr tatsächlich bei anderen Banken positive Einkünfte aus Kapitalvermögen angefallen sind und die Verlustverrechnung möglich ist.

Wer also 2009 per Saldo nur Verluste aus Aktiengeschäften erzielt hat, wird keine Bescheinigung beantragen. Hat er bei einer Bank Aktiengewinne und bei einer anderen Aktienverluste erzielt, kann die Bescheinigung zur Verlustverrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung genutzt werden.

Wurden bei einer Bank Verluste aus Geschäften mit anderen Wertpapieren oder aus negativen Stückzinsen erzielt, können diese aufgrund der Bescheinigung mit Zinserträgen bei einer anderen Bank ausgeglichen werden. Mit Verlusten aus Aktiengeschäften wäre eine solche Verrechnung hingegen nicht möglich.

24.11.2009

 

 

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