Rechtsänderung bei geringfügigen Beschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte, die monatliche Arbeitsentgelte bis zu 400,00 € erzielen, sind versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich, wenn z. B. durch mehrere - für sich betrachtet geringfügige - Beschäftigungen der Betrag von 400,00 € überschritten wird. Über mehrere Beschäftigungen hat der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber nach § 28o SGB IV zu informieren.

Die Versicherungspflicht tritt jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

Ungeachtet dessen enthalten die sog. Geringfügigkeits-Richtlinien in Abschnitt B. 5. 2. die Empfehlung für Arbeitgeber, die notwendigen Angaben vom Arbeitnehmer mittels eines Einstellungsbogens zu erfragen. Weitergehend sieht Abschnitt B. 5. 3. vor, dass die Versicherungspflicht rückwirkend eintritt, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei soll grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Arbeitgeber nichts (aktiv) unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

Darauf gestützt haben Minijob-Zentralen rückwirkend den Eintritt von Versicherungspflicht in Fällen festgestellt, in denen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nicht nach dem Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse befragt hatten. Abgesehen davon, dass die weiteren (schädlichen) Arbeitsverhältnisse ohnehin erst danach eingegangen worden sind, haben das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.4.2008 - L 5 R 2125707 und das Bayerische LSG mit Urteil vom 22.10.2008 - L 13 KN 16/08, dass nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 SGB IV die Versicherungspflicht erst mit der Feststellung der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung eintritt. Auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Arbeitgebers komme es folglich überhaupt nicht an. Ansonsten müsse das Gesetz geändert werden.

Die Bundesknappschaft als Minijob-Zentrale hat die gegen diese Urteile eingelegten Revisionen am 15. Juli 2009 zurückgenommen, nachdem das BSB darauf hingewiesen hatte, dass nicht die Knappschaft, sondern allein zu Krankenkasse für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständig gewesen sei.

Die vorstehend genannten Entscheidungen sind damit endgültig. Sie betrafen allerdings die bis zum 31.12.2008 bestehende Rechtslage.

Seit dem 1.1.2009 ist § 8 Abs. 2 um einen Satz 4 ergänzt worden: "Dies (d. h. Beginn der Versicherungspflicht erst ab Feststellung) gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären."

Das Gesetz bürdet nunmehr - zusätzlich zur Informationspflicht des Arbeitnehmers nach dem § 28o SGB IV - dem Arbeitgeber eine Aufklärungspflicht auf. Er ist nunmehr also gezwungen, aktiv zu werden.

Dadurch dürfte die in den bislang unveränderten Geringfügigkeits-Richtlinien enthaltene Empfehlung, notwendige Angaben anhand eines Einstellungsbogens abzufragen, zur Pflicht geworden sein. Zweifelhaft ist indessen, ob der Arbeitgeber auch danach noch in den Arbeitnehmer befragen muss, ob er denn wohl eine weitere Beschäftigung aufgenommen habe, oder ob der Arbeitsgeber sich darauf verlassen kann, dass der Arbeitnehmer seinen Mitteilungspflichten nachkommt. Sicherlich wird eine Nachfragepflicht bestehen, wenn dem Arbeitsgeber Anhaltspunkte bekannt werden, die dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Die Frage, ob ansonsten eine Pflicht zur Befragung besteht, und wenn ja, in welchen Abständen, lässt sich gegenwärtig nicht beantworten.

Jedenfalls ist angesichts der oben geschilderten klar rechtswidrigen Praxis der Minijob-Zentralen damit zu rechnen, dass diese solche Erkundigungen auf der Grundlage des geänderten Gesetzes erst recht fordern werden. Es ist daher zu empfehlen, mindestens einmal jährlich schriftlich den geringfügig Beschäftigten nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen, ihn über seine Informationspflichten erneut zu belehren und sich diesen Vorgang von ihm durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

27. Juli 2009

 

 

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