Das alte Erziehungsgeld von 300 Euro wurde nur an einkommensschwache Eltern gezahlt und unterlag als reine Sozialleistung nicht dem Progressionsvorbehalt. Das neue Elterngeld dagegen soll im Grundsatz wegfallendes Arbeitseinkommen, nämlich 67 % des Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro ersetzen. Es wird deshalb in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Aber: Auch das Elterngeldgesetz sieht einen Sockelbetrag von 300 Euro für vorher nicht erwerbstätige Elternteile vor, bei denen folglich gar kein Arbeitseinkommen wegfallen kann.
Deshalb wird gestritten, ob das Elterngeld bis zur Höhe des Sockelbetrags eine Sozialleistung ist, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Nachdem das Finanzgericht Nürnberg dieser Meinung in seinem Urteil vom 9.2.2009 (Az. 6 K 1859/08) nicht folgen wollte, liegt nun eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor (Az. VI B 31/09), mit der die Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils erreicht werden soll.
Betroffene Eltern sollten daher gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Denn für eine sog. Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO reicht eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
26. Mai 2009
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© Dr. Karin Richter
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