Häusliches Arbeitszimmer vor dem Bundesverfassungsgericht

Seit 2007 dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ärgerte einen Lehrer, der für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Klausurenkorrektur keinen Raum in der Schule nutzen konnte, sondern zu Hause arbeiten musste.

Das Finanzgericht Münster fand die Neuregelung zumindest für solche Fälle verfassungswidrig und legte den Fall mit Beschluss vom 8. Mai 2009 (Az. 1 K 2872/08 E) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Von dem Abzugsverbot ebenso betroffene Steuerpflichtige können unter Berufung auf das anhängige Verfahren gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und den Ausgang des Verfahrens abwarten. Das Finanzamt wird in solchen Fällen den Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen und bei einer günstigen Entscheidung des Verfassungsgerichts den Bescheid von Amts wegen ändern.

Tipp: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das Abzugsverbot nur für häusliche Arbeitszimmer, also büroähnliche Räume, nicht aber für andere beruflich genutzte Räume wie z. B. Lager, Werkstätten und Ausstellungsräume (Urteil vom 26. Mai 2009, Az. VI R 15/07).

26. Mai 2009

 

 

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