BFH: Vorsteuerabzug nur bei hinreichender Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung in einer Rechnung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.

Klägerin war eine GmbH (A-GmbH), die Süßwaren herstellt. Ihre einzige Gesellschafterin war die B-AG. Eine Niederlassung der B-AG stellte der A-GmbH am 4.12.1996 folgende Rechnung aus:

"Für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir:
100 000 DM
zzgl. 15 % Mehrwertsteuer 15 000 DM
Rechnungsbetrag 115 000 DM....."

Die Rechnung enthält keine weiteren Angaben zur Leistungsbeschreibung; in ihr wird auch nicht auf Anlagen oder Geschäftsunterlagen verwiesen.

Streitig war, ob die A-GmbH aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der BFH hat dies verneint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Diesen Anforderungen genügte die nichtssagende Formulierung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" nicht, weil sie eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen umfasse und auch in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend konkret sei. Im Prozess dem Finanzgericht nachgereichte Unterlagen könnten zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden sei.

Fazit: Unternehmer müssen darauf achten, dass die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Identifizierung des Leistungsgegenstandes zulässt. Dieses kann auch durch einen in der Rechnung enthaltenen Hinweis auf ergänzende Vertrags- oder Geschäftsunterlagen geschehen.

(Bundesfinanzhof, Urteil v. 8.10.2008, V R 59/07, veröffentlicht am 17.12.2008)

10. März 2009

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.