Private Spekulationsverluste sind auch bei Gebrauchsgegenständen steuerwirksam

Wer etwas kauft und sodann innerhalb eines Jahres mit Gewinn wieder verkauft, wird vom Finanzamt gerne als "Spekulant" nach § 23 EStG besteuert. Verluste aus solchen Geschäften möchte es dagegen nicht anerkennen, wenn sie sog. Gebrauchsgegenstände betreffen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem typischen Fall nun ganz anders gesehen:

Der Steuerpflichtige kaufte einen PKW und verkaufte ihn nach einigen Monaten für weniger als er dafür bezahlt hatte. Den Verlust erkannten Finanzamt und Finanzgericht nicht an. Dagegen ist nach Auffassung des BFH ein solcher Verlust anzuerkennen, ohne dass die Absicht des Steuerpflichtigen, (eigentlich) einen Gewinn erzielen zu wollen, geprüft werden müsste. Der Verlust darf nur nicht künstlich, z. B. durch Einschaltung von Freunden und Verwandten, erzeugt worden sein (BFH-Urteil vom 22.4.2008 - IX R 29/06).

Solche Verluste können aber nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften, nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die Entscheidung des BFH bietet also keinen Anlass, verlustreiche Gestaltungen einzugehen, sondern ist ein wichtiger Merkposten für Steuerpflichtige, die ohnehin Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern haben.

Die Verlustverrechnung findet grundsätzlich mit gleichartigen Gewinnen des laufenden Jahres statt. Soweit solche nicht vorhanden sind, können sie ein Jahr zurück- und zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden.

Ob die Finanzverwaltung die Entscheidung des BFH akzeptieren oder ob sie sie mit einem Nichtanwendungserlass belegen wird, bleibt abzuwarten.

11. Juni 2008

 

 

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