Ist Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen bei einheitlichem Vertragswerk rechtens? Niedersächsisches Finanzgericht legt dem Europäischen Gerichtshof vor

Wer ein bebautes Grundstück kauft, zahlt Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis einschließlich des Wertes der Bebauung. Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks kostet nur der Grundstückskaufpreis Grunderwerbsteuer; spätere Bauleistungen unterliegen zwar der Umsatzsteuer, nicht aber der Grunderwerbsteuer.

Bestehen aber Verflechtungen zwischen Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer (auch wenn der Käufer und Bauherr davon nichts weiß), dann werden die selbstständigen Bauleistungen zusätzlich der Grunderwerbsteuer unterworfen. Für die Grunderwerbsteuer wird auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Bundsfinanzhofs ein bebautes Grundstück als einheitlicher Leistungsgegenstand fingiert, wenn Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer zusammen wirken oder wenn Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag in einem Zusammenhang stehen.

Darin sieht das Niedersächsische Finanzgericht eine gegen EU-Recht verstoßende Mehrfachbelastung der Bauleistungen und beurteilt die Grunderwerbsteuer als unzulässige Sonderumsatzsteuer. Es hat deshalb mit Beschluss vom 2.4.2008 (Az.: 7 K 333/06) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist, selbstständige Bauleistungen, die mit Umsatzsteuer belastet sind, auch noch der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

Gegen entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und unter Bezugnahme auf das Verfahren vor dem EuGH (Az. noch nicht bekannt) das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

21. April 2008

 

 

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