Verlängerung der Frist zur Antragsveranlagung

Wer bislang keine Einkommensteuererklärung abgeben musste, hatte nur zwei Jahre Zeit, Erstattungsansprüche im Wege der Antragsveranlagung geltend zu machen. Diese Einschränkung ist durch das Jahressteuergesetz 2008 rückwirkend für Zeiträume ab 2005 weggefallen. Es gelten nunmehr die allgemeinen Fristen für die Steuerfestsetzung, in Antragsveranlagungsfällen mithin eine 4-Jahres-Frist.

Da keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, begann die Festsetzungsfrist für 2005 gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2005 und endet nach vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), so dass der letzte Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 der 31. Dezember 2009 ist.

Auch für das Jahr 2004 kann noch eine Antragsveranlagung durchgeführt werden, wenn bis zu dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 am 28.12.2007 ein entsprechender Antrag gestellt und bis dahin nicht bestandskräftig abgelehnt worden war.

Ansonsten kommt für das Jahr 2004 und frühere Jahre eine Veranlagung nicht mehr in Betracht - es sei denn, das Bundesverfassungsgericht schließt sich der Auffassung an, die der Bundesfinanzhof in seinen Vorlagebeschlüssen vom 22.05.2006 (Az. VI R 49/04 und 46/05) vertreten hat. Darin meint der Bundesfinanzhof, dass allen Steuerpflichtigen die 7-Jahres-Frist für die Veranlagung zustehen muss, wie sie für Pflichtveranlagungen gilt.

Demnach könnte für das Jahr 2001 bis zum 31.12.2008 noch ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer abgegeben werden - für die Folgejahre entsprechend länger. Deren Bearbeitung würde das Finanzamt allerdings ablehnen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs Einspruch eingelegt werden. Das hätte dann zur Folge, dass diese Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen blieben.

12.02.2008

 

 

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