Umsatzsteuervorauszahlung im Januar kann Betriebsausgabe des Vorjahres sein

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurz nach Beendigung des Kalenderjahres zu zufließen, als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Beispiele: Zinsen, Mieten). Als "kurz" gilt insoweit ein Zeitraum von 10 Tagen. Dasselbe gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für Ausgaben.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1.8.2007 - XI R 48/05) entschieden, dass zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben auch die Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr gehören, die bis zum 10. Januar des Folgejahres anzumelden und zu zahlen sind.

Damit eröffnet sich für diejenigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ein gewisser Gestaltungsspielraum: Zahlen sie die für das IV. Quartal oder für den Dezember (bei Dauerfristverlängerung die für November) geschuldete Umsatzsteuer bis zum 10. Januar des Folgejahres, ist die Umsatzsteuer noch Betriebsausgabe des Vorjahres und mindert folglich den steuerlichen Gewinn des Vorjahres. Zahlen sie indessen unter Ausnutzung der dreitägigen Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO) beispielsweise erst am 12. Januar, ist die Zahlung Betriebsausgabe erst im Jahr der Zahlung.

11. Oktober 2007

 

 

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