Die Künstlersozialabgabe - das unbekannte Risiko für viele Betriebe

Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) müssen Unternehmen entrichten, die (typischerweise) künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, wie Verlage, Orchester, Rundfunk und Fernsehen, Zirkusse usw.

Aber - und das ist häufig nicht bekannt - abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die

Die jeweiligen Unternehmen sind von sich aus meldepflichtig. Unwissentliche Verstöße blieben in der Vergangenheit wegen schwacher personeller Besetzung der Künstlersozialkasse oft unentdeckt. Seit dem 15. Juni 2007 werden aber die KSVG-Prüfungen von der Deutschen Rentenversicherung durch geführt und finden somit im Rahmen der "normalen" flächendeckenden Sozialversicherungsprüfungen statt.

Betroffen sind alle Unternehmen, die die Hilfe von Fotografen, Journalisten, Textern, Layoutern, Übersetzern, Grafikern, Webdesignern, Illustratoren, Stylisten, Visagisten, Sängern, Musikern, Entertainern, DJ´s, PR-Fachleuten usw.

für die Gestaltung von Publikationen, Geschäftsberichten, Firmenschildern, Logos, Visitenkarten, Briefbögen, Katalogen, Plakaten, Prospekten, Internetauftritten oder Produkten bis hin zur Verpackung usw. oder

für die Durchführungen von Messen, Kundenveranstaltungen, Präsentationen oder Betriebsfeiern in Anspruch nehmen.

Diese keineswegs abschließenden Beispiele zeigen, dass es keineswegs um "Kunst" im landläufigen Sinne geht. Es ist übrigens nicht notwendig, dass der Auftragnehmer steuerlich als Künstler oder sonst als Freiberufler tätig ist. Er muss auch nicht hauptberuflich tätig sein, kann also durchaus Student oder Rentner sein. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass der Betreffende in der Künstlersozialversicherung überhaupt versichert ist.

Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was als Entgelt an den Auftragnehmer gezahlt wird, egal wie die Leistung (auch Sachleistungen) bezeichnet ist. Ausgenommen sind lediglich die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) sowie Reisekosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge.

Für die Vergangenheit geschuldete Beiträge können für fünf Jahre nacherhoben werden. Die Beitragssätze betragen für 2002: 3,8 % - 2003: 3,8 % - 2004: 4,3 % - 2005: 5,8 % - 2006: 5,5 % und für 2007: 5,1 %.

Die Rentenversicherer haben mit der Versendung von Erhebungsbögen an alle Betriebe begonnen. Es wird allgemein erwartet, dass die Prüfungen zu nennenswerten Nachzahlungen bei Betrieben führen werden, die von der Tatsache überrascht werden, dass sie abgabepflichtig sind.

19.07.2007

 

 

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