BMF veröffentlicht Einzelheiten zur Neuregelung der Pendlerpauschalen ab dem 1.1.2007 - Erste Klagen sind bereits anhängig

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten/Betriebsausgaben mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler erst ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen.

Die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:

Grundsätzliches: Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird unabhängig vom Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.

Ermittlung der Entfernung: Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Es kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb auf dieser Strecke - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.

Mehrere Wege an einem Arbeitstag: Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.

Anrechnung von Arbeitgeberleistungen: Die folgenden steuerfreien beziehungsweise pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen:

Sonderregelung für behinderte Menschen: Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

Abgeltungswirkung: Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt beispielsweise auch für Park-, Fähr- und Mautgebühren, Finanzierungskosten sowie Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ab 2007 auch für Unfallkosten.

Tipp: Gegen die Neuregelung der Pendlerpauschalen sind bereits erste Klagen anhängig.

Linkhinweis: Den Volltext des 10-seitigen Schreibens, das sich auch zu solchen Details wie Fahrgemeinschaften, Sammelbeförderung, mehrere Arbeitsstätten, verschiedene benutzte Verkehrsmittel u. v. m. äußert, finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums.

08. Dezember 2006

 

 

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