Verschenkte Verluste

Negative Einkünfte können nicht immer im Entstehungsjahr mit Gewinnen verrechnet werden. So mindern Spekulationsverluste zum Beispiel nur Spekulationsgewinne des Vorjahres oder späterer Jahre. Da sie sich zunächst nicht auswirken, werden sie gerne übersehen und darum nicht nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt.

Die gesonderte Feststellung als verbleibender Verlustvortrag ist aber Voraussetzung dafür, dass der Verlust in Folgejahren abgezogen werden kann. Ein in 2006 erlittener Verlust, der sich im Jahr 2010 steuermindernd auswirken soll, muss daher jeweils zum Jahresende 2006 bis 2009 (!) als verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden.

Nun kann diese Feststellung nur ergehen, solange auch noch ein Steuerbescheid für das Verlustjahr ergehen oder geändert werden kann. Danach geht nichts mehr. Das gilt nach dem Jahressteuergesetz 2007 künftig und rückwirkend ohne die Einschränkungen, die die Rechsprechung insoweit gemacht hatte.

Tipp: Verluste, auch wenn sie sich aktuell nicht auswirken, immer im Entstehungsjahr geltend machen!

Und: Kontrollieren Sie auch Altjahre darauf, ob Verluste nachgemeldet werden können.

Das gilt alles seit 1990. Das Gesetz beseitigt nur ein paar exotische Rechtsprechungsausnahmen.

20. November 2006

 

 

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