Jetzt auch für Wohnungseigentümer und Mieter: Steuervorteile bei haushaltsnahen Tätigkeiten

Nach § 35a EStG können im Rahmen von Höchstbeträgen Steuerermäßigungen von bis zu 20 % der begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten im eigenen Haushalt gewährt werden. Neu ist seit 2006, dass diese auch für Handwerkerleistungen beansprucht werden können.

Nach geänderter Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 03.11.2006) sind nunmehr auch Wohnungseigentümer und Mieter anspruchsberechtigt, wenn

Dem Wohnungseigentümer reicht zum Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des WEG-Verwalters. Der Mieter benötigt eine Bescheinigung des Hausverwalters oder des Eigentümers; bewohnt er eine Eigentumswohnung, ist das die Bescheinigung, die sein Wohnungseigentümer vom WEG-Verwalter erhalten hat.

Diese Vergünstigung kann rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungen geltend gemacht werden.

20. November 2006

 

 

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