Nach § 35a EStG können im Rahmen von Höchstbeträgen Steuerermäßigungen von bis zu 20 % der begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten im eigenen Haushalt gewährt werden. Neu ist seit 2006, dass diese auch für Handwerkerleistungen beansprucht werden können.
Nach geänderter Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 03.11.2006) sind nunmehr auch Wohnungseigentümer und Mieter anspruchsberechtigt, wenn
Dem Wohnungseigentümer reicht zum Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des WEG-Verwalters. Der Mieter benötigt eine Bescheinigung des Hausverwalters oder des Eigentümers; bewohnt er eine Eigentumswohnung, ist das die Bescheinigung, die sein Wohnungseigentümer vom WEG-Verwalter erhalten hat.
Diese Vergünstigung kann rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungen geltend gemacht werden.
20. November 2006
Zurück an den Anfang des Dokuments
© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.