Grundsteuer und Solidaritätszuschlag: Verfahren weiter offen halten!

Der Wind der Rechtsprechung bläst den Steuerpflichtigen im Moment eher ins Gesicht:

So hat der Bundesfinanzhof die Erhebung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2002 mit Beschluss vom 23. Juni 2006 (Az. VIII B 324/05) für verfassungsgemäß gehalten. Noch ärger sieht es bei der Grundsteuer aus: Ohne Begründung hat das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Grundsteuer allgemein (1 BvR 311/06) und gegen die Erhebung von Grundsteuer für selbst genutzte Wohnungen (1 BvR 1644/05) nicht zur Entscheidung angenommen.

Dennoch sollten entsprechende Steuerbescheide angefochten und laufende Verfahren offen gehalten werden.

Denn gegen den BFH-Beschluss zum Solidaritätszuschlag hat der Steuerpflichtige eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1708/06) anhängig gemacht. Und wegen der Grundsteuer sind weiterhin beim Bundesfinanzhof drei Verfahren mit verfassungsrechtlichem Bezug (Az. II R 51/05, II R 81/05 und II B 9/06) anhängig.

Auch wenn die Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen sind, sollte man die Chance, ohne selbst prozessieren zu müssen, eventuell von diesen Verfahren zu profitieren, nutzen.

22.08.2006

 

 

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© Dr. Karin Richter
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