Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes. Dies geht aus dem am 26. Juli 2006 veröffentlichten Beschluss vom 23. Juni 2006 (Az.: VII B 324/05) hervor.

Grundsätzliche Bedeutung weist der BFH der vorgelegten Rechtsfrage nicht bei, da es verfassungsrechtlich geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen eine Ergänzungsabgabe nur befristet erhoben werden dürfe. Auch gehöre eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe. Der BFH schließt sich ausdrücklich der Argumentation des FG Münster (Urteil vom 27.9.2005, Az.: 12 K 6263/03 E, EFG 2006, 371) an.

Es bleibt abzuwarten, ob in dieser Angelegenheit das Bundesverfassungsgericht angerufen wird.

Bis dahin sollten bereits eingelegte Einsprüche noch nicht zurückgenommen werden.

26.07.2006

 

 

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