Formale Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen werden streng geprüft

Bekanntlich können Vorsteuern nur bei Vorliegen von Rechnungen geltend gemacht werden, die die gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Die Anforderungen an diese Angaben sind hoch und erweisen sich immer wieder als Fallgrube auf dem Weg zum Vorsteueranspruch.

Dazu zwei neuere Beispiele:

1. Genaue Leistungsbezeichnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Die Leistungsbeschreibung muss die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistungen ermöglichen. Allgemeine Angaben wie "Montagearbeiten lt. Verabredung", "Glasarbeiten an der Dachfläche", ""Demontage und Montagearbeiten", "Fenster-Montagearbeiten" reichen nicht (so das Hessische Finanzgericht, Beschluss vom 16.09.2005 - 6 V 2616/05). Erforderlich ist auch die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Angabe der Leistungszeit. Eine Ergänzung der Angaben durch den Rechnungsempfänger heilt solche Mängel nicht. - Allerdings können fehlende Angaben nachgeholt und falsche korrigiert werden, wenn der leistende Unternehmer diese Berichtigung gesondert vornimmt und dabei auf die unvollständige Rechnung verweist (§ 31 Abs. 5 UStDV). Erst danach darf die Vorsteuer abgezogen werden.

Hinweis: Es kann der Vorsteuerabzug auch verweigert werden, wenn in einer Quittung nur der Verkauf von "Bürobedarf" bescheinigt wird und keine Auflistung der einzelnen Gegenstände enthalten ist.

2. Genaue Angabe des Leistungsempfängers bei "c/o-Rechnungen"

Weiter muss der Leistungsempfänger vollständig, d. h. mit Namen und vollständiger richtiger Anschrift, bezeichnet werden. So können Rechnungen zwar auch an Anschriften beauftragter Dritter ("c/o") versandt werden, aus ihnen muss aber der wahre Leistungsempfänger hervorgehen. Bleibt das unklar, kann die Umsatzsteuer doppelt geschuldet werden: für die eigentliche Leistung und für die Rechnung an den Dritten (so BMF-Schreiben vom 28.03.2006 - IV A 5 - S 7280 a - 14/06). Gleichwohl darf dann der Leistungsempfänger die Vorsteuer nicht abziehen.

Hinweis: Auch bei der Versendung von Rechnungen z. B. an bauleitende Architekten ist darauf zu achten. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.

Tipp: Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, so hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsmäßigen Rechnung und ist der leistende Unternehmer zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 2 UStG verpflichtet. Solange diese Pflicht nicht erfüllt worden ist, hat der Leistungsempfänger - wenn nichts anderes vereinbart ist - ein Zurückbehaltungsrecht, das heißt, dass er die Leistung (noch) nicht bezahlen muss.

20. April 2006

 

 

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