Zweite Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer

Nach dem Verfahren 1 BvR 1644/05 ist jetzt unter dem Az. 1 BvR 311/06 eine zweite Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer anhängig. Das erste Verfahren betrifft ein selbstgenutztes Haus und hat z. B. die Berliner Verwaltung veranlasst, die Grundsteuer ab 2006 für solche Grundstücke nur noch vorläufig festzusetzen. Für andere Grundstücke blieb alles beim Alten.

Das nunmehrige Verfahren betrifft ein unbebautes Grundstück und wendet sich allgemein gegen die Grundsteuer als Sonderbelastung eines bestimmten Vermögensteils. Daneben wird die gleichheitswidrige Berechnung der Steuergrundlage in den alten und den neuen Bundesländern und für verschiedene Grundstücksarten geltend gemacht.

Für die Praxis bedeutet das, dass nunmehr bei Einsprüchen gegen Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide der Finanzämter, die sich zur Begründung auf dieses Verfahren beziehen, für alle Grundstücksarten ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden kann, so dass keine weiteren Kosten entstehen. Ob sich die Gemeinden dieser Handhabung bei Widersprüchen gegen die von ihnen erlassenen Grundsteuerbescheide anschließen, steht hingegen in deren Ermessen.

17.03.2006

 

 

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