BFH: Strenge Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für Betriebsfahrzeuge

Die geplante Begrenzung der 1%-Regelung für die private Nutzung betrieblicher Kfz auf Fahrzeuge mit betrieblicher Nutzung von mehr als 50 % wird faktisch die Notwendigkeit zur Führung eines Fahrtenbuchs ausweiten. Ein Fahrtenbuch ist als Nachweis für den Anteil der betrieblichen Nutzung aber nur geeignet, wenn es "ordnungsgemäß" geführt wird. Was dafür erforderlich ist, hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden und gestern veröffentlicht.

Ein konventionelles Fahrtenbuch darf weder durch eine Sammlung von Notizzetteln ersetzt noch anhand solcher Notizen nachträglich erstellt werden (Urteil vom 9.11.2005 - VI R 27/05). Es ist vielmehr zeitnah und in geschlossener Form (eben als "Buch") zu führen. Die einzelnen Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten KM-Standes müssen vollständig und im fortlaufenden Zusammenhang aufgezeichnet werden. Nachträgliche Änderungen müssen entweder ausgeschlossen oder als solche deutlich erkennbar sein.

Das gilt gleichermaßen für elektronisch geführte Fahrtenbücher. Diese sind nur dann ordnungsgemäß geführt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Ein Excel-Tabelle ist deshalb nicht geeignet (Urteil vom 16.11.2005 - VI R 64/04).

Um bei hohem Anteil betrieblicher Nutzung aus der Anwendung der 1%-Regelung herauszukommen, lässt der BFH wegen des Wortlauts von § 8 Abs. 2 EStG keine anderen Aufzeichnungen als Nachweis (Schätzungsgrundlage) zu. Wie er das bei Aufzeichnungen beurteilen wird, die in die 1%-Regelung hineinführen sollen, wird die Zukunft entscheiden. Bisher ist dazu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorgesehen, so dass die allgemeinen Regeln zur Glaubhaftmachung von Schätzungen anwendbar bleiben sollten.

02. März 2006

 

 

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© Dr. Karin Richter
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