Grundsteuer 2006 in Berlin öffentlich festgesetzt

Die Berliner Finanzbehörde hat durch öffentliche Bekanntmachung am 20.01.2006 die Grundsteuer für 2006 festgesetzt (s. unten). Wer nur im eigenen Heim wohnt, braucht dagegen keinen Einspruch einzulegen. Die Festsetzung ist für Eigenheime in Berlin wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerde vorläufig und wird bei deren Erfolg von Amts wegen aufgehoben oder geändert.

Wer die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer auch für anderen Grundbesitz geltend machen will, muss hingegen innerhalb eines Monats Einspruch beim Finanzamt einlegen. Das sollten Vermieter tun, wenn sie das Risiko vermeiden wollen, dass ihr Mieter evtl. die Betriebskosten anteilig kürzen könnte.

Die Einspruchsfrist läuft mit dem 20. Februar 2006 ab.

22.01.2006

Auszug aus der Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20.01.2006:

"Grundsteuerhebesätze 2006 unverändert - Festsetzungen bei selbst genutztem Wohneigentum vorläufig

Die Grundsteuerhebesätze 2006 sind im Land Berlin gegenüber dem Vorjahr unverändert. Damit ändert sich auch die Höhe der Grundsteuer in den meisten Fällen gegenüber 2005 nicht. Für diese Fälle wurde von der vereinfachten Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht (Amtsblatt für Berlin Nr. 3, S. 138, 20. 1.2006). Für diese Fälle gilt: Die Grundsteuer für 2006 wird ohne besondere Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Höhe und die Fälligkeitstermine ist der letzte schriftliche Grundsteuerbescheid. In den übrigen Fällen wurde oder wird ein neuer Bescheid für 2006 erteilt.

Die Festsetzung der Grundsteuer ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängige Verfahren gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung vorläufig, soweit sie selbst genutztes Wohneigentum betrifft. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die Erhebung von Grundsteuer für selbst genutztes Wohneigentum mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrensrechtlichen Gründen und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die angefochtenen Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Eventuelle Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."

 

 

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