Erhebung der Grundsteuer verfassungswidrig?

Die Gemeinden erheben auf Grundstücke in ihren jeweiligen Bezirken von deren Eigentümern eine jährliche Grundsteuer.

Diese ist eine sog. Sollertragsteuer, d. h. sie muss aus den (theoretisch erzielbaren) Erträgen des Grundbesitzes aufgebracht werden können, und tritt als zusätzliche Steuer neben die Einkommensteuer. Letzteres führt zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Mehrfachbelastung desselben Einkommens, ähnlich der im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 nicht mehr erhobenen Vermögensteuer. Zur Rechtfertigung der zusätzlichen Belastung von Grundbesitz wird das sog. Äquivalenzprinzip herangezogen, wonach die Grundsteuer den Gemeinden zum teilweisen Ausgleich der mit dem Grundbesitz verbundenen Kosten für Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Dem steht, soweit im Ergebnis das Wohnen – sei es als Eigentümer oder als Mieter – besteuert wird, sowohl der gebotene Schutz des Vermögens des privaten Gebrauchs als auch der des Existenzminimums vor Besteuerung entgegen. Weiterhin dürfte die Anknüpfung der Steuer an die realitätsfremden Einheitswerte und die unterschiedliche Wertbemessung für gleichartige Gebäude mit dem Gleichheitsgebot schwer vereinbar sein.

Sollten die Kläger letztlich erfolgreich sein, werden andere Betroffene nur dann davon profitieren können, wenn sie ihre eigenen Grundsteuerbescheide ebenfalls angefochten haben.

Die Festsetzung und Erhebung von Grundsteuern ist Sache der Gemeinden. Gegen deren Bescheide sind der Widerspruch und ggf. der anschließende Gang zu den Verwaltungsgerichten gegeben. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg erlassen die Finanzämter die Grundsteuerbescheide, die dort mit dem Einspruch angefochten werden können. Einem erfolglosen Einspruch folgt das Verfahren vor den Finanzgerichten nach.

Schriftliche Grundsteuerbescheide ergehen relativ selten, so beim Wechsel des Eigentümers, Veränderungen am Grundstück (z. B. Bebauung) oder wenn die Gemeinde den Hebesatz verändert. Diese Bescheide müssen innerhalb eines Monats angefochten werden.

Diese Bescheide gelten häufig für mehrere Jahre, nämlich für den Zeitraum, für den der Hebesatz im Voraus festgesetzt worden ist. Ist hier die Monatsfrist verstrichen, kann in den Folgejahren nichts mehr gegen die Erhebung der Grundsteuer unternommen werden. Erst wenn der Dauerbescheid seine Wirkung verliert und ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wird, kann dieser mit dem Widerspruch angefochten werden.

Im Land Berlin erfolgt nach dem Erhalt des ersten Bescheides in den Folgejahren die jährliche Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung, die dieselbe Wirkung wie ein schriftlicher Bescheid entfaltet, also auch jeweils innerhalb eines Monats angefochten werden muss (§ 27 Abs. 3 GrStG).

 

 

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