Übeschusserzielungsabsicht bei refinanzierten Renten gegen Einmalzahlung

Der BFH hat mit Urteil 16.09.2004 (X R 29/02) über folgenden Sachverhalt befunden: Ein Ehemann schloss eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Zahlung einer einmaligen Prämie ab. Die Prämienzahlung finanzierte er vollständig mir einem Darlehen.

Während seiner statistischen Lebenserwartung wären die Zinsen höher gewesen als die steuerpflichtigen Anteile der Versicherungsleistungen. Das hätte einem Werbungskosten-abzug der Zinsen entgegen gestanden.

Gleichzeitig war aber auch für die Ehefrau, deren Lebenserwartung höher lag, eine Hinterbliebenenrente vereinbart unter deren Berücksichtigung die steuerpflichtigen Rentenanteile die Zinsen überstiegen.

Das Finanzamt wollte die Hinterbliebenenrente nicht in die Berechnung mit einbeziehen. Dem widersprach der BFH, da auch diese Rente ihre Grundlage in dem zu beurteilenden Vertrag habe. Ohne die Vereinbarung einer Hinterbliebenenrente wären entweder die Rentenbezüge des Ehemannes höher ausgefallen oder der Einmalbetrag geringer gewesen.

Hinweis: Der Streit hätte vermieden werden können, wenn entweder die Ehefrau als Versicherungsnehmerin mit in den Vertrag einbezogen worden oder die Laufzeit der Rente von ihrer (oder einer anderen jüngeren Person) Lebenserwartung abhängig gemacht worden wäre und die Rente an die Erben des Ehemanns weiter zu zahlen gewesen wäre. In solchen Fällen sind auch nach Meinung der Finanzverwaltung die nach dem Tod des Ehemanns anfallenden Zahlungen in die Überschussprognose einzubeziehen.

 

 

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