Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen - ODER - Hüten Sie Ihre Steuernummer wie Ihren Augapfel

Das Steueränderungsgesetz 2003 hat die Abgabe der Steueranmeldungen auf elektronischem Weg für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume zur Pflicht gemacht.

Das BMF-Schreiben vom 29.11.2004 gewährt eine zeitlich begrenzte Ausnahme: Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.03.2005 endende Anmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn die Abgabe in herkömmlicher Form erfolgt.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat deren Verlängerung gefordert. Solange es im Zusammenhang mit der Datenübermittlung noch Unsicherheiten gibt, sollte nicht auf die elektronische Abgabe der Anmeldungen bestanden werden. Darüber hinaus regt der DStV eine elektronische Empfangsbestätigung an, um dem Versender die Sicherheit zu geben, dass seine Daten den Empfänger erreicht haben.

Zum Hintergrund:

Die Finanzverwaltung stellt zur Übermittlung der Daten das Programm ELSTER zur Verfügung. Dieses Programm hat erhebliche Sicherheitslücken, die von jedem Laien entdeckt und ausgenutzt werden können und, wie berichtet, bereits mehrfach ausgenutzt wurden. Hierzu zählen die noch nicht gegebene Verschlüsselungsmöglichkeit der Daten und die nicht feststellbare Authentizität des Datenübermittlers. Letztere soll nach Äußerungen der Finanzverwaltung erst im Jahr 2006 gegeben sein.

Um eine gültige USt-Voranmeldung oder Lohnsteueranmeldung mit ELSTER zu erstellen und zu übermitteln, ist lediglich die Angabe der Steuernummer und der Adressdaten des Unternehmers erforderlich. Hierbei handelt es sich um Daten, die gem. § 14 UStG auf jeder Rechnung angebracht sein müssen. Erst seit Kurzem darf anstelle der Steuernummer auch die USt-ID-Nummer auf der Rechnung erscheinen.

Da die Angaben öffentlich bekannt sind, ist es problemlos möglich, die Umsatzsteuervoranmeldung eines Unternehmers, dem man schaden möchte, zu fälschen und dem Finanzamt zu übermitteln. ELSTER übermittelt die Anmeldung ohne Signatur und Passwortschutz. Hat der Unternehmer eine Einzugsermächtigung erteilt, so wird innerhalb kürzester Zeit die „angemeldete“ Zahllast dem angegebenen Konto belastet, wie ein Praxistest der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zeigt.

Durch die fehlerbehaftete Belastung des Kontos kann eine ganze Flut automatisierter Prozesse ausgelöst werden, die das Unternehmen sehr belasten und im Extremfall existenzbedrohend sein können, z. B.:

  1. Überziehungszinsen werden dem Konto belastet.
  2. Automatische Meldungen, dass bei fremden Kreditinstituten Umsätze des Unternehmers vorhanden sein müssen, aus denen die hohe Zahllast resultiert, werden von der Hausbank generiert - ggf. wird zunächst die Kreditlinie vermindert.
  3. Möglicherweise wird auf Grund einer nicht eingelösten Lastschrift eine Schufa-Eintragung in die Wege geleitet.
  4. Es ist Sache des Unternehmers darzulegen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung nicht von ihm stammt und er die richtigen Zahlen gemeldet hat.

Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen ist der Auffassung, dass ELSTER keine andere Sicherheitslage hat, als das bisherige papierene Voranmeldungsverfahren. Jeder, der eine fremde Steuer-Nummer kennt, kann unter dieser Nummer auch erfundene Papier-Voranmeldungen abgeben. Die Authentizität der Unterschrift wird nicht geprüft. Die Voranmeldung wird eingescannt, zum Soll gestellt und per Lastschrift eingezogen. Andererseits könne der Absender einer elektronischen Meldung i. d. R. festgestellt werden.

 

 

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