Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG auf ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Änderung der Rechtsprechung und Abweichung von der Verwaltungspraxis

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Mit Urteil vom 6. 10. 2004 IX R 53/01 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nunmehr entschieden, dass es nicht zu einer solchen "Abfärbung" kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt.

Im Streitfall hatte sich eine vermögensverwaltende KG geringfügig an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Das Finanzamt nahm das im Einklang mit der Verwaltungsauffassung (R 135 Abs. 5 Satz 4 EStR) zum Anlass, die gesamten Einnahmen der KG als solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Folge dieser Auffassung war auch, dass nunmehr das gesamte Vermögen der KG steuerverstrickt wurde.

Dem folgte der BFH nicht: Schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führten allein Beteiligungseinkünfte i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte nicht herbei.

Dieses am Wortlaut orientierte Ergebnis stehe auch mit dem Zweck der Regelung (Vereinfachung der Einkünfteermittlung und Schutz des Gewerbesteueraufkommens) im Einklang und vermeide zudem eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaft im Verhältnis zu einem einzelnen Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Einkünften (vgl. Pressemitteilung des BFH vom 17. 11. 2004).

Der IV. Senat des BFH hat durch seine Zustimmung im bislang unveröffentlicht gebliebenen Beschluss vom 6.11.2003 - IV ER -S- 3/03 die Änderung der Rechtsprechung ermöglicht. Er hat seine Zustimmung jedoch ausdrücklich auf die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft beschränkt. Die Beteiligung einer betrieblichen - insbesondere landwirtschaftlichen - Personengesellschaft soll weiterhin die Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb zur Folge haben.

 

 

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