Steuerschädliche Verwendung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

Häufig werden künftig fällige Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen zur Besicherung von Krediten eingesetzt. Dieser Einsatz kann jedoch steuerlich schädlich sein. Folge: Verlust des Sonderausgabenabzugs für die Beiträge und Steuerpflicht der gutgeschriebenen Zinsen.

Werden die Versicherungsansprüche auch nur teilweise steuerschädlich eingesetzt, treten die nachteiligen Folgen für den gesamten Versicherungsvertrag ein. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. Juli 2004 gegen die Auffassung des Finanzgerichts Münster. Er schloss sich der Meinung der Finanzverwaltung an, dass in einem solchen Fall die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen "infiziert".

Beispiel: Unschädlich ist der Einsatz zur Finanzierung von Konsumgütern, z. B. selbst genutzte Immobilie. Wird die Immobilie vermietet, ist grundsätzlich Steuerschädlichkeit gegeben, die nur unter engen Voraussetzungen entfällt. Dient die Versicherung zur Finanzierung eines teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Gebäudes, so entfallen die steuerlichen Vorteile insgesamt, wenn mit dem vermieteten Teil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt werden.

 

 

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