Bundessteuerberaterkammer warnt: Selbstständige und Freiberufler durch Alterseinkünftegesetz im Nachteil

Die Bundessteuerberaterkammer warnt vor einer Doppelbesteuerung von Selbstständigen und Freiberuflern, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil und somit ihre Rentenversicherungsbeiträge fast vollständig aus versteuertem Einkommen entrichtet haben. "Das Alterseinkünftegesetz schafft neues Unrecht. Wird gegen die Doppelbelastung geklagt, dürfte das Bundesverfassungsgericht bald wieder über die Besteuerung der Alterseinkünfte zu entscheiden haben", erklärte BStBK-Präsident Dr. Klaus Heilgeist. In seinem Urteil zur Rentenbesteuerung vom 6. 3. 2002 2 BvL 17/99 (DB 2004 S. 557) hat das BVerfG explizit erklärt: "Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden."

Hintergrund der drohenden Doppelbesteuerung sei die Übergangsregelung, mit der die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 vollzogen wird. Erst ab 2040 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer freigestellt, während die Rentenzahlungen voll zu versteuern sind. In der Übergangsphase sei nicht gewährleistet, dass eine Zweifachbesteuerung - von Beiträgen in der Einzahlungsphase und von darauf beruhenden Leistungen in der Auszahlungsphase - vermieden wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der steuerfreie Rentenzufluss mindestens so hoch ist wie die aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge.

Berechnungen des BMF, wonach es nicht zu einer signifikanten Zweifachbesteuerung kommt, gehen aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer von einem konzeptionell fragwürdigen Ansatz aus. Umstritten sei, ob der steuerfreie Rentenzufluss unter Berücksichtigung allgemeiner Steuerfreibeträge, z. B. des Grundfreibetrags, den alle Stpfl. erhalten, zu ermitteln ist oder nicht. Auch die Öffnungsklausel des § 22 EStG könne das Problem nicht lösen, sondern allenfalls lindern. Wurden vor dem 1. 1. 2004 mehr als zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, können die auf diesen Beiträgen beruhenden Leistungen auf Antrag mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Für die übrigen Leistungen bleibt es hingegen bei der nachgelagerten Besteuerung. Ein Faltblatt der Bundessteuerberaterkammer zum Alterseinkünftegesetz mit den wichtigsten Änderungen und Rechenbeispielen ist abrufbar unter www.bstbk.de im Menüpunkt "Presse" (Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 4. 10. 2004).

 

 

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