Wird ein Fahrzeug mit mindestens 10 % zu unternehmerischen Zwecken genutzt, kann der Unternehmer es umsatzsteuerlich ganz oder teilweise dem Unternehmen zuordnen. Im Regelfall wird er es dem Unternehmen ganz zuordnen, um den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb zu erhalten.
Im Gegenzug muss er die Kosten der privaten Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit ein Vorsteuerabzug möglich war. Die Finanzverwaltung räumt mehrere Möglichkeiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung ein:
Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt für alle Fahrzeuge, die seit dem 01. Januar 2003 angeschafft worden sind. Für die vorangegangenen Zeiten gelten teilweise andere Regelungen.
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© Dr. Karin Richter
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