Vorsteuerabzug bei (auch) unternehmerisch genutzten Fahrzeugen

Wird ein Fahrzeug mit mindestens 10 % zu unternehmerischen Zwecken genutzt, kann der Unternehmer es umsatzsteuerlich ganz oder teilweise dem Unternehmen zuordnen. Im Regelfall wird er es dem Unternehmen ganz zuordnen, um den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb zu erhalten.

Im Gegenzug muss er die Kosten der privaten Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit ein Vorsteuerabzug möglich war. Die Finanzverwaltung räumt mehrere Möglichkeiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung ein:

  1. Gehört das Fahrzeug auch einkommensteuerlich zum Betriebsvermögen und ermittelt der Unternehmer den Privatanteil nach der sog. 1 %-Methode, kann er als Nutzungsentnahme 80 % dieses Betrages ansetzen.
  2. Führt der Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke ein Fahrtenbuch, so sind die sich danach ergebenden Werte maßgebend.
  3. In anderen Fällen ist der Teil der nichtunternehmerischen Nutzung mit mindestens 50 % zu schätzen.

Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt für alle Fahrzeuge, die seit dem 01. Januar 2003 angeschafft worden sind. Für die vorangegangenen Zeiten gelten teilweise andere Regelungen.

 

 

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© Dr. Karin Richter
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