SV-Beitragspflicht bei allgemein verbindlichen Tarifverträgen: Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht durch Bundessozialgericht bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich am 14. Juli 2004 in mehreren Revisionsverfahren (Az: B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 7/04 und B 12 KR 10/02 R) mit der Frage befasst, ob sich Versicherungspflicht und Beitragsforderung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt (Entstehungsprinzip) oder nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt (Zuflussprinzip) richten.

Im Wesentlichen lag allen Fällen der gleiche Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber beschäftigte Aushilfskräfte mit einem tatsächlichen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 400 EUR). Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Beschäftigten nach Tarifverträgen, die für allgemeinverbindlich erklärt worden waren, Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt und auf Sonderzuwendungen hatten. Deshalb werde, auch wenn das höhere Arbeitsentgelt und die Sonderzuwendungen tatsächlich nicht zur Auszahlung kamen, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Damit habe Versicherungspflicht mit einer entsprechenden Beitragsforderung bestanden.

In allen Verfahren ist die Revision ohne Erfolg geblieben. Das BSG hat die angefochtenen Bescheide zur Versicherungs- und Beitragspflicht - und somit das Entstehungsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung - bestätigt.

 

 

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