Mit Ferienjobs Sozialversicherungsbeiträge sparen

Wann sind Schüler-Ferienjobs frei von Beitragslasten zur Sozialversicherung?

In Schulferien werden gern Schüler zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter(innen) bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Schüler-Aushilfe bei der Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind.

Für Schüler, wie für andere Aushilfen auch, besteht zunächst folgende Möglichkeit, beitragsfrei zu jobben: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann - auch über die Schulferien hinaus - ausgeübt werden. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung i. H. v. 23 % und - falls keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird - die pauschale Steuer von 2 % an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft in Essen abzuführen.

Schüler können jedoch während ihres Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist und wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Für eine solche kurzfristige Beschäftigung brauchen keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt zu werden.

Obgleich der nur in den Ferien beschäftigte Schüler in einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, muss vom Arbeitgeber eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft in Essen erstattet werden, wie dies auch bei den geringfügig entlohnten Schülerjobs der Fall ist.

Wenn der/die Schüler(in) erstmals beruflich tätig wird, muss sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit der Meldung bei der Bundesknappschaft eine Rentenversicherungsnummer beantragt werden, die den Schüler dann übrigens lebenslänglich "begleiten" wird.

Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls zu melden.

PS: Es lohnt sich regelmäßig, wenn der Schüler dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt.

 

 

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© Dr. Karin Richter
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