Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. v. § 35a Abs. 2 EStG?

Die Oberfinanzdirektionen Chemnitz und Hannover haben sich geäußert, welche Dienstleistungen als „haushaltsnahe“ nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erfolgen. Auf die Verhältnisse im konkreten Haushalt kommt es nicht an. Dazu gehören nicht Arbeiten, die normalerweise Fachleute ausführen oder die nicht regelmäßig wiederkehren.

Haushaltsnah sind Hausmeisterdienste (z. B. Schneeräumen), Gartenpflegearbeiten (nicht aber Anlegen eines Gartens), Hilfe beim Einkaufen, Reinigung der Wohnung (Fleckenentfernung bei Teppichböden, nicht aber Neuverlegung; kleinere Ausbesserungen am Parkett, nicht aber abschleifen und neu versiegeln), Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst.

Nicht haushaltsnah sind z. B. Wartung/Reparatur der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten, Reparaturen an Rohren und Leitungen, Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten.

Haushaltsnah sind auch Schönheitsreparaturen, die üblicherweise vom Mieter vorzunehmen sind, wie Tapezieren und Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen von Fußböden und Heizkörpern sowie von Innentüren und der Innenseiten von Fenstern und Außentüren und kleinere Ausbesserungsarbeiten. Darüber hinaus gehende substanzersetzende Erhaltungsarbeiten (neuer Bodenbelag, Neuverfliesung, Austausch von Fenstern, Fassadenarbeiten etc.) sind nicht haushaltsnah.

Da nur die Dienstleistung, nicht aber Material begünstigt ist, ist darauf zu achten, dass diese in der Rechnung getrennt ausgewiesen sind.

Wichtig: Voraussetzung für die Begünstigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der Zahlung durch Beleg eines Kreditinstituts (also nicht bar bezahlen!).

 

 

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