Unternehmer müssen ihre Betriebseinnahmen einzeln aufzeichnen und die Aufzeichnungen aufbewahren

Mit Urteil vom 26.02.2004, XI R 25/02, entschied der BFH:

1.    Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i. V. m. §§ 63 – 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.

2.    Die Aufzeichnungen sind gem. § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.

Anlass des Urteils war folgender Sachverhalt: Ein Taxiunternehmer ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung. Die sog. Schichtzettel bewahrte er nicht auf. Diese enthalten Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns und –endes, der „Total- und Besetztkilometer“, der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge, der sonstigen Abzüge, der Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge. Wegen der fehlenden Schichtzettel schätzte das Finanzamt den Gewinn gem. § 162 AO.

Der BFH bestätigte die Berechtigung des FA zur Schätzung, da der Unternehmer zur Einzelaufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben verpflichtet sei. Diese Pflicht nach § 22 UStG wirke auch für andere Steuerarten. Die Aufzeichnungen müssen nach § 147 AO für zehn Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, geordnet aufbewahrt werden.

Diese Anforderungen gelten für alle Unternehmer, also auch für Freiberufler. Nur bei wenigen Berufsgruppen, z. B. Einzelhändlern, werden Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht eingeräumt.

 

 

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