UStG: Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Grundstücksverkäufen: Übergangsregelung

Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen an einen Bauunternehmer oder wird ein Grundstück an einen Unternehmer verkauft und optiert der Verkäufer zur Umsatzsteuerpflicht, schuldet nach dem 30. März 2004 gemäß § 13 b UStG grundsätzlich der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer.

Der leistende Unternehmer/Grundstücksverkäufer darf daher keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Tut er es dennoch, schuldet nicht nur der Auftraggeber die Umsatzsteuer, sondern auch er.

Der Auftraggeber (= Leistungsempfänger) muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und ans Finanzamt abführen, soweit er sie nicht gleichzeitig als Vorsteuer abziehen darf.

Erhält der Leistungsempfänger dennoch eine Rechnung mit Umsatzsteuer, sollte er nur den Nettobetrag zahlen, da er durch die Zahlung des Bruttobetrags nicht von seiner eigenen Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer befreit wird.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31. März 2004 eine Übergangsregelung erlassen. Danach darf in der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2004 noch wie bisher abgerechnet werden. Das gilt aber nur dann, wenn sicher gestellt ist, dass der leistende Unternehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.

Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung ist deshalb grundsätzlich nicht zu empfehlen.

 

 

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© Dr. Karin Richter
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