Zurück geflossene Provision für eigene Versicherungen nicht steuerbar

Vor dem Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung vereinbart manch einer mit dem Versicherungsvertreter, dass dieser ihm einen Teil der Provision zurück gewährt. Umstritten war lange Zeit, ob solche Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass Provisionsanteile für den Abschluss eigener Versicherungen vollkommen steuerfrei sind (BFH-Urteil vom 2.3.2004, IX R 68/02).

Nach Auffassung des BFH handelt es sich hier nicht um eine steuerpflichtige Leistung, denn nicht der Versicherungsnehmer erbringt eine Vermittlungsleistung, sondern der Versicherungsvertreter. Reicht der Vertreter dem Versicherungsnehmer einen Teil seiner Provision weiter, bekommt dieser lediglich einen Teil des Geldes zurück, das er über die Versicherungsprämien wirtschaftlich trägt. Die Provisionsanteile stellen also einen Preisnachlass dar und mindern den Preis der Versicherung.

20.04.2004

 

 

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© Dr. Karin Richter
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