Abzug eines Disagios als Werbungskosten - Termin 31.12.2003

Wird bei der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes ein Disagio (Damnum) vereinbart, so kann dieses im Jahr der Auszahlung der Darlehensvaluta unter Einbehaltung des Disagios (Damnum) in voller Höhe abgezogen werden, wenn die vereinbarte Höhe nicht unangemessen ist. Bislang hat die Finanzverwaltung die Angemessenheit bejaht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio (Damnum) von bis zu 10 % vereinbart worden ist. Nunmehr hat sie jedoch die Grenze, bis zu dem ein Disagio (Damnum) als angemessen anerkannt wird, auf 5 % halbiert. Diese neue Betrachtung gilt erstmals für nach dem 31.12.2003 abgeschlossene Darlehensverträge (BMF-Schreiben v. 20.10.2003 - IV C 3 - S 2253 a - 48/03).

 

 

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