Steuerabzug für das häusliche Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Seit 1996 ist der Abzug von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer gesetzlich beschränkt. Grundsätzlich sind sie gar nicht mehr abziehbar. Bis zu 1.250 Euro (vorher 2.400 DM) dürfen jedoch abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Keine Einschränkung gilt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst fünf Streitfälle entschieden, in denen die Kläger geltend machten, ihnen hätte für ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden.

Der erste Fall betraf einen TÜV-Sachverständigen mit Tätigkeiten im Außendienst. Einen ihm fest zugeteilten Arbeitsplatz im Großraumbüro der TÜV-Station hatte er nicht; einen Großteil seiner Tätigkeit verrichtete er darüber hinaus im Außendienst. Vor dem BFH unterlag er nun gegenüber dem Finanzamt. Der BFH entschied, dass der wechselnd von verschiedenen Prüfern genutzte Schreibtisch im Großraumbüro als "anderer Arbeitsplatz" für seine berufliche Tätigkeit ausreicht und der Kläger deshalb sein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen kann (Az.: VI R 17/01).

Anders entschied der BFH im Fall eines Grundschulleiters, dessen Dienstzimmer in der Schule ihm außerhalb der Unterrichtszeit und in den Ferien nicht unbeschränkt zur Verfügung stand. Zudem fehlten dort Computer und Bibliothek für die Lehrtätigkeit. Der BFH sprach dem Dienstzimmer in der Schule die Eignung für die Lehrtätigkeit ab und bewilligte deshalb den begrenzten Abzug der Arbeitszimmerkosten (Az.: VI R 16/01). Erfolgreich war auch eine Grundschulleiterin, die bei einem eigenen Lehrpensum von 18 Wochenstunden in der Schule einen Arbeitsplatz im Schulsekretariat nur für Verwaltungstätigkeiten - nicht aber zur Unterrichtsvorbereitung - hatte (Az.: VI R 118/00).

Einem EDV-Organisator, der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst leistete, sprach der BFH den begrenzten Arbeitszimmerabzug zu, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen konnte (Az.: VI R 41/98).

Im fünften Fall hatte ein Bankangestellter als Leiter der Auslands- und Wertpapierabteilung einen Arbeitsplatz in der Schalterhalle der Sparkasse, leistete jedoch 400 von 550 bezahlten Überstunden zu Hause in seinem Arbeitszimmer. Der BFH erlaubte den Abzug, weil die durch die Überstunden entlohnte Tätigkeit nach den Öffnungszeiten der Bank nicht am dortigen Arbeitsplatz habe ausgeübt werden können (Az.: VI R 162/00).

 

 

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