Neues zur privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz durch mehrere Arbeitnehmer

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu schreibt § 1 ArEV vor, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Des Weiteren erklärt § 6 Abs. 1 Satz 3 SachBezV die in § 8 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen für die Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht für entsprechend anwendbar.

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann steuerlich für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des auf volle 100 € abgerundeten Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Fraglich war bislang die Bewertung in den Fällen, in denen das Fahrzeug von mehreren Arbeitnehmern genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof hat hierzu durch Urteil vom 15.05.2002 - VI R 132/00 - (DStR 27/2002 S. 1127) entschieden, dass der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 v. H. des Listenpreises auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer aufzuteilen ist.

Für den Fall, dass mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf Kraftfahrzeuge aus einem Fahrzeugpool zugreifen können, schlägt der Bundesfinanzhof in seinem oben genannten Urteil - ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden - folgende Handhabung vor:

Befinden sich unterschiedliche Fahrzeuge im Fahrzeugpool, könnte zunächst für jedes Kraftfahrzeug je Kalendermonat 1 v. H. des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Die so je Kraftfahrzeug ermittelten Beträge könnten sodann addiert und nachfolgend durch die Anzahl der Arbeitnehmer dividiert werden, denen ein Zugriffsrecht auf die Kraftfahrzeuge aus dem Fahrzeugpool zusteht. Der sich danach ergebende Betrag wäre bei jedem der betreffenden Arbeitnehmer anzusetzen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im September 2002 beschlossen, dem Urteil für alle offenen Fälle zu folgen. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige dann in den Genuss der günstigeren Regelung kommen können, wenn der jeweilige Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Die Besprechungsteilnehmer der Sozialversicherung schließen sich für den Bereich der Sozialversicherung der von den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen Verfahrensweise an, d. h., der für den Bereich des Steuerrechts ermittelte geldwerte Vorteil stellt insoweit auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Hiernach soll spätestens vom 01.06.2003 an verfahren werden. Sofern bis dahin anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.