Steuern sparen mit Studienkosten (Rechtsprechungsänderung)

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 04.12.02 (Az. VI R 120/01) - unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lasse die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht.

Mit weiterem Urteil vom 27.05.03 (Az. VI R 33/01) hat der BFH nun auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug - auch bei einer Erstausbildung - weder durch die Sonderausgabenregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen.

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch die Studiengebühren für eine private Hochschulausbildung.

 

 

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© Dr. Karin Richter
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